BRAUN, Rechtsanwälte


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Mandats- bedingungen



1.) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und den Bevollmächtigten unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist München.

2.) Das Gesetz (§ 51 Abs. 4 BRAO) schreibt nur eine Berufshaftpflichtversicherung über Euro 250.000,00 Versicherungssumme für Rechtsanwälte vor. Auf die vorgenannte Summe von Euro 250.000,00 wird die Haftung der Bevollmächtigten für etwaige Berufsversehen im Einzelfall beschränkt, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz beruht. Diese Beschränkung gilt insbesondere für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche Dritter aus dem Mandatsverhältnis. Wenn eine weitergehende Haftung gewünscht wird, so kann auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten eine Einzelfallversicherung zu einer höheren Haftungssumme abgeschlossen werden.

3.) Die Vergütung der Bevollmächtigten berechnet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist. Die Bevollmächtigten können bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von dessen Bezahlung abhängig machen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Reisekosten, Telefon, Telefax, Fotokopien, Kosten für die Einschaltung externer Datenbanken (z.B. Juris, Lexinform etc.) und Mehrwertsteuer auf alle Gebühren, Honorare und Kosten werden zusätzlich berechnet. Das Honorar ist mit Rechnungstellung fällig.

4.) Der Auftraggeber hat die Bevollmächtigten grundsätzlich schriftlich zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung von Originalen durch die Rechtsanwälte kann auch mündlich geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an die Rechtsanwälte zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter des Rechtsanwalts die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.

5.) Für den Umfang der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

6.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei mündlichen oder fernmündlichen Auskünften und Erklärungen von erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Anderenfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft oder Erklärung nicht berufen.

7.) Ansprüche gegen die Bevollmächtigten verjähren in 3 (drei) Jahren ab Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch 3 (drei) Jahre ab Beendigung des Mandats. Der Auftrag gilt spätestens bei Übersendung der letzten Honorarnote als beendet.

8.) Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Korrespondenz und Übermittlung von Unterlagen auch ausschließlich im elektronischen Datenaustausch über die bekanntgegebenen E-Mail Adressen erfolgen kann.

9.) Sollten einige der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, tritt an ihre Stelle eine inhaltlich geltungserhaltend auf das zulässige Maß reduzierte Bestimmung und wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.) Die Verpflichtung der Bevollmächtigten zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt 3 (drei) Jahre nach Beendigung des Auftrages.




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